Gute Nachricht zuerst: Wenn du aus der Ukraine nach Deutschland geflohen bist und den vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG hast, darfst du dich selbstständig machen. Du musst dafür nicht warten, kein extra Visum beantragen und keine Sondergenehmigung einholen. Der Weg zum eigenen Gewerbe ist sogar erstaunlich kurz – meist reichen ein Formular, ein Gang zum Gewerbeamt und ein paar Wochen bis zur Steuernummer.
In diesem Leitfaden zeigen wir dir Schritt für Schritt, wie du dein Gewerbe anmeldest, was es kostet und welche Pflichten danach auf dich zukommen. Alles in verständlicher Sprache – ganz ohne Behörden-Deutsch.
Darf ich mit § 24 AufenthG wirklich ein Gewerbe anmelden?
Ja. Der vorübergehende Schutz nach § 24 AufenthG erlaubt dir, in Deutschland eine abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben – du kannst also angestellt arbeiten oder dich mit einem eigenen Gewerbe selbstständig machen. Genauer gesagt steht in deinem Aufenthaltstitel der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Er gilt für beides: für eine Anstellung und für die Selbstständigkeit.
Wichtig ist, dass dein Schutzstatus aktuell noch gültig ist. Der vorübergehende Schutz wurde zuletzt bis zum 4. März 2028 verlängert. Solange dein Titel läuft, darfst du loslegen.
Zwei Dinge solltest du vor dem Start prüfen:
- Steht der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ in deinem Aufenthaltstitel? Meistens trägt die Ausländerbehörde ihn direkt zusammen mit dem Titel ein. Fehlt er oder ist er eingeschränkt, kläre das vorher mit deiner Ausländerbehörde – sonst riskierst du später Ärger.
- Hast du schon den Titel oder nur die Fiktionsbescheinigung? Auch mit der Fiktionsbescheinigung darfst du arbeiten und ein Gewerbe aufnehmen, solange sie gültig ist und die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Übrigens: Wer sich noch ganz ohne Aufenthaltstitel und ohne Antrag auf vorübergehenden Schutz in Deutschland aufhält, darf (noch) nicht arbeiten oder ein Gewerbe führen. Der Antrag bei der Ausländerbehörde ist dafür der erste Schritt.
Gewerbe oder Freiberuf? Der Unterschied ist wichtig
Bevor du loslegst, musst du wissen, wie deine Tätigkeit eingeordnet wird. Davon hängt ab, wo du dich anmeldest und welche Steuern du zahlst.
- Gewerbe: Handwerk, Handel, Gastronomie, Online-Shop, Dienstleistungen wie Reinigung oder Transport. Du meldest es beim Gewerbeamt an und zahlst Gewerbesteuer (unterhalb des Freibetrags aber oft nichts).
- Freiberuf: Katalogberufe und ähnliche Berufe wie Ärzt:innen, Anwält:innen, Übersetzer:innen, Designer:innen, Journalist:innen oder IT-Berater:innen. Freiberufler melden sich nicht beim Gewerbeamt an, sondern direkt beim Finanzamt – und zahlen keine Gewerbesteuer.
Wenn du unsicher bist, frag beim Finanzamt oder bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach. Die Einordnung entscheidet am Ende das Finanzamt – aber eine frühzeitige Klärung spart dir Zeit und böse Überraschungen.
So meldest du dein Gewerbe an: Schritt für Schritt
Die Anmeldung ist einfacher, als viele glauben. Im Kern sind es vier Schritte:
- Formular holen und ausfüllen. Das Formular „Gewerbeanmeldung“ (GewA 1) bekommst du beim Gewerbeamt, auf der Website deiner Stadt oder Gemeinde – oder direkt als Online-Antrag.
- Zum Gewerbeamt gehen. Das Gewerbeamt findest du meist im Rathaus, im Bürgeramt oder im Ordnungsamt. Viele Städte bieten inzwischen auch eine Online-Anmeldung an.
- Unterlagen mitbringen. Du brauchst in der Regel deinen Reisepass/Personalausweis, deinen Aufenthaltstitel (§ 24) mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ sowie das ausgefüllte Formular.
- Gebühr bezahlen und Gewerbeschein mitnehmen. Die Anmeldung kostet je nach Kommune zwischen 15 und 65 Euro. Nach der Anmeldung erhältst du deinen Gewerbeschein – den kannst du direkt abholen.
Das Gewerbeamt übernimmt danach die meiste Arbeit für dich: Es meldet dein Gewerbe automatisch beim Finanzamt, bei der IHK oder Handwerkskammer (HWK) und bei der Berufsgenossenschaft an. Du musst nichts selbst weiterleiten.
Tipp: Melde dein Gewerbe an, bevor du richtig loslegst. Wer ohne Anmeldung arbeitet oder zu spät anmeldet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Nach der Anmeldung: Steuernummer und Kleinunternehmerregelung
Deine Arbeit ist mit der Gewerbeanmeldung noch nicht ganz fertig. Es folgen drei Dinge, die du nicht vergessen solltest:
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Innerhalb eines Monats nach der Anmeldung musst du diesen Fragebogen selbst elektronisch über das Portal ELSTER ausfüllen – warte nicht darauf, dass das Finanzamt dich anschreibt. Hier gibst du an, was du voraussichtlich verdienst und ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest.
- Kleinunternehmerregelung wählen. Wenn dein Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro bleibt, kannst du von der Umsatzsteuer befreit sein. Startest du mitten im Jahr, zählt deine Umsatzprognose für das erste Jahr: Auf das ganze Jahr hochgerechnet darf sie 25.000 Euro nicht überschreiten. Das bedeutet weniger Bürokratie – ideal für den Start.
- Steuernummer abwarten. Das Finanzamt schickt dir deine Steuernummer, meist innerhalb weniger Wochen. Auf jeder Rechnung an Kund:innen musst du sie angeben.
Danach kümmerst du dich um die laufenden Pflichten: Belege sammeln, Einnahmen und Ausgaben notieren und am Ende des Jahres eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abgeben. Viele Gründer:innen führen dafür eine einfache Buchhaltung oder nutzen ein Tool wie Gewerber – gerade dann, wenn man mit dem deutschen Steuer- und Rechnungswesen noch nicht vertraut ist.
Deine Pflichten als Gewerbetreibende:r im Überblick
Selbstständig zu sein heißt auch, Verantwortung zu übernehmen. Diese Pflichten kommen auf dich zu:
- Rechnungen korrekt schreiben. Jede Rechnung braucht Pflichtangaben wie deinen Namen und deine Anschrift, Name und Anschrift des Kunden, eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum, deine Steuernummer sowie Art und Zeitpunkt der Leistung.
- Belege aufbewahren. Quittungen, Rechnungen und Verträge solltest du ordentlich sammeln und aufbewahren.
- Steuern zahlen. Einkommensteuer zahlst du auf deinen Gewinn. Gewerbesteuer fällt als Gewerbetreibende:r erst an, wenn dein Gewinn über dem Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr liegt – bei den meisten Neugründungen bleibt es also zunächst bei null.
- Krankenversicherung klären. Als Selbstständige:r musst du dich selbst krankenversichern – freiwillig gesetzlich oder privat. Beziehst du Bürgergeld, übernimmt das Jobcenter die Beiträge, solange dein Gewinn gering ist.
- Achtung vor Scheinselbstständigkeit. Wenn du langfristig fast nur für einen einzigen Auftraggeber arbeitest, kann die Deutsche Rentenversicherung deine Tätigkeit in einem Statusfeststellungsverfahren als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einstufen. Das hat teure Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen zur Folge. Arbeitest du also hauptsächlich für eine Firma, kläre das frühzeitig ab.
Wer darf (noch) kein Gewerbe anmelden?
Zum Schutz vor Missverständnissen hier kurz die Abgrenzung: Menschen im laufenden Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) und Geduldete dürfen grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Sie können mit Erlaubnis der Ausländerbehörde arbeiten, aber kein eigenes Gewerbe führen.
Anders sieht es aus, wenn du einen anerkannten Schutzstatus hast (Asylberechtigung oder Flüchtlingsschutz nach § 25 AufenthG), eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder EU-Bürger:in bist – dann gilt Gewerbefreiheit und du darfst dich frei selbstständig machen.
Häufige Stolperfallen – so umgehst du sie
- Vermerk im Aufenthaltstitel fehlt. Geh zuerst zur Ausländerbehörde und lass dir die Erwerbstätigkeit bestätigen, bevor du zum Gewerbeamt gehst.
- Reglementierte Berufe. Für manche Berufe (z. B. Ärzt:innen, Pflegefachkräfte, Lehrer:innen, geschützte Handwerksberufe) brauchst du eine Anerkennung deiner Qualifikation in Deutschland. Informiere dich frühzeitig, ob dein Beruf dazu gehört.
- Bürgergeld und Gewerbe. Wenn du Bürgergeld beziehst, musst du den Start deines Gewerbes deinem Jobcenter melden. Einnahmen aus dem Gewerbe werden auf die Leistungen angerechnet – verheimlichen lohnt sich nicht. Übrigens: Das Jobcenter kann den Start in die Selbstständigkeit auch fördern (§ 16c SGB II) – frag aktiv danach.
- Zu spät anmelden. Melde dein Gewerbe an, bevor du Kund:innen Rechnungen stellst. Nachträgliche Anmeldungen sind möglich, können aber mit einem Bußgeld verbunden sein.
- IHK- oder HWK-Beitrag. Mit der Anmeldung wirst du automatisch Mitglied der IHK oder HWK. Liegt dein Gewinn unter 5.200 Euro im Jahr, bist du in der Regel vom Beitrag befreit.
Wo du Hilfe bekommst
Du musst das nicht alles allein herausfinden. Diese Anlaufstellen helfen kostenlos oder günstig weiter:
- Industrie- und Handelskammer (IHK): kostenlose Gründungsberatung, auch auf Englisch und teils auf Ukrainisch.
- Ausländerbehörde: zuständig für Fragen zum Aufenthaltstitel und zum Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“.
- Finanzamt bzw. ELSTER: für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und die Steuernummer.
- Beratungsstellen für Geflüchtete: viele Städte bieten kostenlose Beratung zu Selbstständigkeit und Existenzgründung an.
Dein Start mit Klarheit
Ein Gewerbe in Deutschland anzumelden, ist mit § 24 AufenthG kein Hindernis, sondern ein normaler Verwaltungsschritt. Prüfe deinen Aufenthaltstitel, wähle Gewerbe oder Freiberuf, fülle das Formular aus – und schon bist du auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Die Regeln sind klar, und es gibt genug Stellen, die dich dabei unterstützen.
Wir bei Gewerber begleiten dich danach im Alltag: Rechnungen schreiben, Zeiten erfassen und den Überblick über deine Finanzen behalten – verständlich erklärt, statt im Behörden-Deutsch. Schön, dass du dabei bist.